Fridolin - Maskottchen der kath. öffentlichen Büchereien

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Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freunde der Owinger Bücherei – Verein zur Förderung der Katholischen öffentlichen Bücherei St. Jakobus, Haigerloch-Owingen“ (Kurzform: Freunde der Owinger Bücherei).

  2. Er ist zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden und führt im Namen nach der Eintragung e.V.

  3. Vereinssitz ist Haigerloch-Owingen.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der allgemeinen Bildung und der Berufsbildung. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein die Owinger Bücherei der Kath. Kirchengemeinde Eyachtal-Haigerloch St. Anna ideell und materiell in ihrem kulturellen, bildungspolitischen und sozialen Auftrag unterstützt. Gemäß dieser Zielsetzung ist er in Zusammenwirken mit der Bücherei besonders bemüht, diese Einrichtung als ein lebendiges kulturelles Zentrum der Gemeinde zu fördern. Weiter trägt der Verein zur Verbesserung der Einrichtungen und Leistungen der Bücherei bei. Der Verein zielt nicht auf ein Mitbestimmungsrecht bei der Beschaffung des Medienbestandes der Bücherei.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Tätigkeiten in den Gremien des Vereins sind ehrenamtlich.

  3. Der Verein arbeitet aus sozialer Verantwortung ohne konfessionelle und parteipolitische Bindung, um allen, vor allem Kindern und Jugendlichen, aus allen Schichten und Nationalitäten gleichermaßen gerecht zu werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung erworben, über die der Vorstand entscheidet.

  2. Die Mitglieder des Vereins zahlen einen jährlichen Beitrag. Die Festlegung der Beitragshöhe im Mindestsatz obliegt der Mitgliederversammlung.

  3. Die Mitgliedschaft erlischt bei einer natürlichen Person durch Austritt oder Tod, bei einer juristischen Person durch Austritt oder Erlöschen der juristischen Person.

  4. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären. Der Vorstand ist berechtigt, auch form- oder fristwidrige Austrittserklärungen mit sofortiger Wirkung als rechtswirksam anzunehmen.

  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es der Satzung oder den Vereinsinteressen zuwider gehandelt hat oder sonstige wichtige Gründe vorliegen. Vor der Entscheidung über den Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sein.

  6. Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf Rückzahlung von Beiträgen, Spenden, Anteilen am Vereinsvermögen oder sonstige Zuwendungen. In Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmeregelungen treffen.

  7. Die Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit eingeladen und haben Anspruch auf Unterrichtung über die Tätigkeit des Vereins und die Verwendung der Mittel. Sie sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu achten.

§4 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch einen vom Vorstand zu benennenden Stellvertreter geleitet.

  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts
  • die Entlastung des Vorstands
  • die Wahl des Vorstands
  • die Wahl eines Kassenprüfers für die Dauer einer Vorstands-Wahlperiode. Der Kassenprüfer hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Eine Überprüfung ist mindestens einmal jährlich vorzunehmen. Über die Prüfungsergebnisse hat er der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern, die von der Beitragszahlung befreit werden können
  • Entscheidung über Satzungsänderungen
  • Entscheidung über die Auflösung des Vereins
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 25% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangen.

  2. Zuständig für die Festlegung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Die Einladung unter Beifügung der Tagesordnung mit dem genauen Datum und den Tagesordnungspunkten wird rechtzeitig - 4 Wochen vor dem Termin – durch Aushang in der Owinger Bücherei sowie online auf der Webseite der Owinger Bücherei bekannt gemacht. Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden die Mitglieder schriftlich unter ihrer letzten bekannten Adresse eingeladen. Die Schriftform ist auch durch Absenden einer E-Mail ohne Signatur gewahrt. Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn diese 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand eingegangen sind.

  3. Alle ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  5. Soweit nicht für einzelne Fälle besondere Regelungen getroffen sind, entscheidet bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Erweiterung der Tagesordnung bedarf einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

  6. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

  7. Die Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Auflösung kann jedoch nur in einer für diesen Zweck einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  8. Von der Versammlung ist von einem durch die Mitgliederversammlung vorher zu wählenden Schriftführer eine Niederschrift mit dem wesentlichen Inhalt der Ausführungen und den Ergebnissen der Abstimmungen aufzunehmen. Diese ist von ihm und dem Versammlungsleiter sowie einem Vorstandsmitglied, sofern der Versammlungsleiter nicht Mitglied des Vorstandes ist, zu unterzeichnen.

§6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

Beschlüsse und Ergebnisse von Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands und des erweiterten Vorstands sind zu protokollieren.

(1) Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
  • Vorsitzender
  • Stellvertreter
  • Kassierer
  1. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

  2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit jeweils für zwei Jahre gewählt und erlangen die Vorstandseigenschaft mit der Annahme der Wahl. Die Wahl erfolgt in getrennten Wahlgängen für die unterschiedlichen Ämter. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist möglich.

  3. Der Vorstand bestimmt die Tätigkeit des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Der erweiterte Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Büchereileiter der Owinger Bücherei.

  2. Der erweiterte Vorstand bestimmt über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel und trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Büchereileiters.

§7 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist Haigerloch.

§8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Kath. Kirchengemeinde Eyachtal-Haigerloch St. Anna, die es ausschließlich zur Büchereiarbeit der Owinger Bücherei zu verwenden hat.

Stellt die Owinger Bücherei ihre öffentliche Tätigkeit ein oder wird die Owinger Bücherei durch den Träger aufgelöst, so wird für den Fall der Auflösung des Vereins der geschäftsführende Vorstand zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist die einfache Mehrheit ausreichend. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB über die Liquidatoren. Das gesamte Vermögen ist ausschließlich zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zu verwenden.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 05.07.2015 errichtet
und auf der Mitgliederversammlung vom 10.09.2021 geändert.